Für die Ausstellung des Meldescheins ist die Angabe der Staatsangehörigkeit erforderlich. Diese Daten werden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 23, 24, 29 und 30 des Bundesmeldegesetzes (BMG) in Verbindung mit Art. 4 des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BayAGBMG) erhoben. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und dient der ordnungsgemäßen Durchführung des Meldeverfahrens.