Corona-Regeln

Corona-Regeln 01.07.2020

Wichtiger Hinweis: Informationen zur rechtlichen Lage in diesem Beitrag können ggf. veraltet sein. Bitte beachten Sie die aktuellen Anweisungen der zuständigen Behörden.

Seit 1. Juli gibt es von unserer Landesregierung komplett neue Corona-Verordnungen. Wir stellen sie für euch hier übersichtlich zusammen. In der Hoffnung euch den Umgang mit den Regelungen so einfach wie möglich zu machen. Vieles, vor allem in der Jugendarbeit, hat sich vereinfacht!

1) Allgemein gilt

  • Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 m empfohlen (gilt nicht für Schulen, Kindertagesstätten, Nachmittagsbetreuung, Horte).
  • Mindestabstand von 1,5 m verpflichtend im öffentlichen Raum (1)sofern im Einzelfall nicht unzumutbar oder andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden.
  • Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden:
    • In Bahn und Bahnhöfen, Bus und Bussteig, Taxi, Flugzeug und Flughäfen
    • In versch. Läden, Einkaufszentren, Arztpraxen
    • Von Mitarbeitern in Beherbergungsbetrieben und im Gaststättengewerbe bei direktem Kundenkontakt
    • Nicht von Kindern unter 6 Jahren
    • Nicht von Personen, denen das Tragen aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist
    • Nicht beim Essen
    • Nicht, wenn ein anderer gleichwertiger Schutz gegeben ist (Abstand oder Plexiglas-Trennung oder ähnliches)

2) Hygieneanforderungen

  • Raumgröße so, dass der Mindestabstand (1,5m) eingehalten werden kann. Also ca. 2,3 m² pro Person.
  • Ausreichende, regelmäßige Lüftung der Räume.
  • Reinigung von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden.
  • Regelmäßige Reinigung der Sanitärbereiche.
  • Handwaschmittel, Einmalpapierhandtücher, Handdesinfektionsmittel müssen ausreichend vorgehalten werden.
  • Verständliche Information über:
    • Zutritts- und Teilnahmeverbote
    • Abstandsregeln
    • Hygienevorgaben
    • Reinigungsmöglichkeit für Hände
    • Hinweis auf gründliches Händewaschen in den Sanitäranlagen

3) Hygienekonzepte

  • Müssen beschreiben, wie die Hygieneanforderungen (s.o.) umgesetzt werden.
  • Muss auf Verlangen den Behörden vorgelegt werden.
    Wir haben gute Erfahrungen, das Hygienekonzept (z.B. für den Gottesdienst) mit den Behörden im Vorfeld der Veranstaltung abzuklären.

4) Datenerhebung: Kontaktdaten der Teilnehmer erfassen (wie gehabt)

  • Vor- und Nachname, Anschrift, Datum, Zeitraum der Anwesenheit und, soweit vorhanden, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.

5) Zutritts- und Teilnahmeverbot (wie gehabt)

  • Wer Kontakt zu einer infizierten Person steht oder in den vergangenen 14 Tage stand.
  • Wer typische Symptome einer Corona-Erkrankung hat (Geruchs- und Geschmacksstörung, Fieber, Husten, Halsschmerzen).

6) Ansammlungen

  • Bis 20 Teilnehmer erlaubt (Infektionsschutzmaßnahmen werden empfohlen).
  • Es dürfen sich mehr Personen versammeln, wenn sie ausschließlich in gerader Linie verwandet sind, Geschwister und deren Nachkommen sind oder dem eigenen Haushalt angehören einschließlich deren Ehegatten oder Partner.
  • Es dürfen sich mehr Personen versammeln, wenn das Zusammensein zur Aufrechterhaltung des Arbeits-, Dienst- oder Geschäftsbetriebes oder der sozialen Fürsorge dient.

7) Veranstaltungen (2)

  • Abstandsempfehlung gilt immer.
  • Veranstaltungen bis 20 Personen:
    • Kein Hygienekonzept, keine Datenerhebung nötig
  • Für Veranstaltungen zwischen 21 und X Teilnehmer:
    • Hygieneanforderung einhalten (siehe Pkt. 3)
    • Hygienekonzept
    • Datenerhebung
  • X steht für:
    • 100 (bis 31. Juli) bzw. für 250 (bis 31. Juli, wenn den Teilnehmern feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt) und für
    • 500 (bis 31. Oktober)
  • Bei privaten Veranstaltungen bis max. 100 Teilnehmern muss kein Hygienekonzept erstellt werden. (Aber Veranstaltungen unserer Gemeinden sind in der Regel keine privaten Veranstaltungen).

8) Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften und Beerdigungen

  • Sind zulässig (ohne die Beschränkungen aus Pkt. 6 u. 7).
  • Die Abstandsempfehlung und Maskenpflicht (bei zu geringem Abstand).
  • Keine Teilnehmer-Anzahl-Beschränkung.
  • Hygieneanforderungen (Pkt. 2) müssen eingehalten werden.
  • Ein Hygienekonzept ist nötig (Pkt. 3).

Fazit für unsere Gemeindearbeit:

  • Kleingruppen (unter 21 Personen, also etwa Hauskreise, Jugendkreise, Bibelkreise, Gebetskreise) können ohne Hygienekonzept und ohne Datenerfassung stattfinden. Wir empfehlen, wo immer möglich, den Mindestabstand einzuhalten und Mundschutz beim Ankommen und Heimgehen.
  • Gottesdienste können mit den bekannten Hygienekonzepten und Abstandsregeln stattfinden.
  • Wir empfehlen weiterhin dringlich, auf den gemeinsamen Gesang zu verzichten.
  • Abendmahl führen wir zurzeit nicht durch.

9) Regelungen für Beherbergungsbetriebe (z.B. Freizeitheime)

  • Allgemeine Regelungen gelten
    • Abstandsempfehlung und Maskenpflicht (wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann bzw. kein anderer gleichwertiger Schutz gegeben ist)
    • Hygieneanforderungen
    • Hygienekonzept
    • Datenerhebung

10) Kinder- und Jugendarbeit

a) Bei bekannten Teilnehmern

  • Hygieneanforderungen (s. 2)
  • Hygienekonzept (s. 3)
  • Datenerhebung (s. 4.)
  • Zutritts- und Teilnahmeverbot (s. 5)
  • Maskenpflicht bei An- und Abreise
  • Zulässige Teilnehmerzahl (Mitarbeiter werden ab 1. August mitgezählt):
    • Veranstaltungen bis 20 Personen
      • Kein Hygienekonzept, keine Datenerhebung vorgeschrieben.
        Aber es gibt ja in der Regel ein Hygienekonzept in den Gemeindehäusern (wie z.B. Beschilderungen z.B. für Handhygiene auf den Toiletten usw…)
    • Für Veranstaltungen zwischen 20 und X Teilnehmer
      • Hygieneanforderung einhalten (siehe Pkt. 3)
      • Hygienekonzept
      • Datenerhebung
      • X steht für
        • 100 (bis 31. Juli) bzw. für 250 (bis 31. Juli, wenn den Teilnehmern feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt) und für
        • 500 (bis 31. Oktober)
  • Bei mehr als 100 Teilnehmern müssen feste Gruppen von bis zu 30 Personen gebildet werden. Innerhalb der festen Gruppe besteht die Abstandsempfehlung nicht. Zwischen den festen Gruppen gilt die Abstandsempfehlung. Beim Aufenthalt im öffentlichen Raum: Abstandspflicht.
  • Bei Angeboten unter 100 Teilnehmern wird empfohlen, zu prüfen, ob innerhalb des Angebots feste Gruppen von bis zu 30 Personen gebildet werden können.

Fazit für unsere Teen- und Jungschararbeit
Unsere Teen- und Jungschararbeit in den Gemeinden ist relativ unkompliziert durchführbar. Abstandsregel gilt nur für Veranstaltungen über 100 Personen. Da müssen die festen 30iger-Gruppen untereinander keinen Abstand halten, aber zwischen den 30iger-Gruppen gilt die Abstandsempfehlung. Maskenpflicht bei Ankunft und Heimgang.



b) Bei nicht zu Beginn feststehenden Teilnehmern:

  • Bis 20 Teilnehmer erlaubt (unter Beachtung der allg. Regelungen).

c) Bei Kinder- bzw. Jugendfreizeiten

  • Abstandsempfehlung (auch in den Zimmern)
  • Hygieneanforderungen (s. 2)
  • Hygienekonzept (s. 3)
  • Datenerhebung (s. 4.)
  • Belegung der Zimmer/Zelte durchgängig unverändert
  • Ein Konzept eines Präventions- und Ausbruchsmanagement muss den Behörden auf Verlangen vorgelegt werden.

d) Bei Kinder- bzw. Jugendfreizeiten in Zelten

  • Bei Übernachtung im Zelt kann auf die Abstandsregel verzichtet werden. Möglichst wenige Personen in einem Zelt!
  • Zelte tagsüber lüften und möglichst nicht zu Aufenthaltszwecken nützen.
  • Auf dem Gelände muss es ausreichend Flächen für Aufenthalts- und Aktivitätszwecke geben. (Planen, Zelte ohne Wände…)
  • Selbstversorgung ist möglich (Hygienevorschriften einhalten).

11) Sport

  • Mindestabstand gilt immer: Beim Sport und abseits des Sportbetriebs
  • Ausnahme: In Gruppen bis 20 Personen: Übliche Sport-, Spiel- oder Übungssituationen ohne Einhaltung des Mindestabstandes.
  • Durchmischung der Trainingsgruppen vermeiden.
  • In Sportarten mit viel Köperkontakt: Feste Trainings- oder Übungspaare.
  • Bei Nutzung von Umkleiden und Dusche: Mindestabstand! Und so kurz wie möglich.

Für eigenen Sportplatz (z.B. Frio):

  • Hygieneanforderungen (s. 2)
  • Hygienekonzept (s. 3)
  • Datenerhebung (s. 4.)
  • Zutritts- und Teilnahmeverbot (s. 5)

12) Busse (ist in der Regel in der Verantwortung der Busunternehmen)

Für uns gilt:

  • Feste Plätze für jeden Fahrgast.
  • Reisegepäck wird vom Personal ver- und entladen.
  • Abstandsgebot beim Zu- und Ausstieg und außerhalb des Busses (außer bei Familienmitgliedern).
  • Maskenpflicht während der ganzen Fahrt.
  • Allgemeinde Hygieneregeln.
  • Vor dem Betreten des Busses müssen Hände gewaschen oder desinfiziert werden.
  • Das Busunternehmen muss die Daten der Fahrgäste erheben.

13) Beherbergungsverbot (gilt für unsere Freizeitheime und Freizeiten)

  • Personen aus Land- oder Stadtkreisen, die in den letzten sieben Tagen vor der Anreise laut RKI mehr als 50 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner hatten.
  • Ausnahme: Ärztliches Zeugnis (höchstens 48 Stunden alt), dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion vorliegen.

Dieser Überblick ist entnommen aus den neuen Verordnungen der Landesregierung Baden-Württembergs:

Corona-Verordnung ab 1. Juli 2020:
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/200623_Corona-Verordnung.pdf
 
Corona-Verordnung Kinder- und Jugendarbeit
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/200626_SM_CoronaVO_Angebote-Kinder-Jugendsozialarbeit.pdf
 
Corona-Verordnung Sport ab 1. Juli 2020:
https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Ablage+Einzelseiten+gemischte+Themen/CoronaVO+Sport+ab+1_+Juli
 
Corona-Verordnung Beherbergungsverbot:
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-beherbergungsverbot/
 
Corona-Verordnung Bus:
https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/200625_VM-SM_CoronaVO_Reisebusse.pdf
 
Corona-Verordnung Sport:
https://km-bw.de/site/pbs-bw-km-root/get/documents_E90529976/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Artikelseiten%20KP-KM/1_FAQ_Corona/CoronaVO%20Sport%20vom%2025.%20Juni%202020.pdf

1. Juli 2020
Matthias Köhler, Klaus Eberwein


(1) Öffentlicher Raum
Als öffentlicher Raum (auch öffentlicher Bereich) wird jene räumliche Konstellation bezeichnet, die aus einer öffentlichen Verkehrs- oder Grünfläche und den angrenzenden privaten oder öffentlichen Gebäuden gebildet wird. Das Zusammenwirken dieser Elemente bestimmt den Charakter und die Qualität des öffentlichen Raumes. Voraussetzung ist, dass die Fläche einer Gemeinde oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört und der Öffentlichkeit frei zugänglich ist, von der Gemeinde bewirtschaftet und unterhalten wird. Im Allgemeinen fallen öffentliche Verkehrsflächen für Fußgänger, Fahrrad- und Kraftfahrzeugverkehr, aber auch Parkanlagen und Platzanlagen darunter. Aber auch Stiegenhäuser von Miethäusern, die in Privateigentum stehen, können als Öffentlicher Raum definiert werden. (Quelle: Wikipedia: „Öffentlicher Raum“, abgerufen am 29.6.2020).

(2) Veranstaltung
Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters, einer Person, Organisation oder Institution, an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt.