A) Die komplette Verordnung findet man hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung- jugendhaeuser/
B) Zulässige Personenzahl bei einer Gruppenstunde
Siehe auch § 2 der o.g. Verordnung.
Zugelassene Personenzahl abhängig von einer stabilen 7 Tages-Inzidenz in einem Stadt- und Landkreis(Feststellung vom Landkreis, dass die Inzidenz seit mehr als 5 Tagen unterschritten ist):
Inzidenz | über 165 | 164-100 | 99-51 | 50-36 | unter 35 |
---|---|---|---|---|---|
ohne Test | präsenzlos | präsenzlos | 18 P. draußen 12 P. drinnen |
30 P. draußen 18 P. drinnen |
60 P. draußen 36 P. drinnen |
mit Test | 6 P. | 18 P. draußen 12 P. drinnen |
120 P. draußen 36 P. drinnen |
120 P. draußen 60 P. drinnen |
120 P. draußen 60 P. drinnen |
Mit Test auch Personen aus verschiedenen Landkreisen |
- Die Personenzahl (P.), schließt die Mitarbeiter mit ein.
- Nur Tagesangebote/keine Übernachtung.
- Die angegebenen Zahlen gelten für den Aufenthalt in Gruppenräumen und dem dazugehörenden Gelände der Veranstaltung.
- Im öffentlichen Raum gilt die offizielle Abstandsregel.
Falls ein Testnachweis für Teilnehmer und Mitarbeiter nötig ist:
Ein Testnachweis (Elternbescheinigung siehe Muster, Schulbescheinigung oder Arbeitgeberbescheinigung) muss zu Beginn der Gruppenstunde vorgelegt werden. Ein Antigen-Schnelltest darf max. 48 Stunden, ein PCR-Test max. 72 Stunden alt sein. Bei mehrtägigen Angeboten muss in jeder Woche an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen ein Testnachweis vorgelegt werden. Genesenen- bzw. Impfnachweise braucht nur einmal vorgelegt werden.
C) Verweise auf die allgemeine Corona-Verordnung, die ebenfalls zu beachten sind:
- Abstandsempfehlung §2
- Medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahre §3
- Hygieneanforderungen §4
- Hygienekonzept §6
- Datenerhebung §7
- Zutritts- und Teilnahmeverbot §8
- Arbeitsschutz §9