Corona-Update

Info für Kinder- und Jugendarbeit ab 17. Mai 2021 (Zusammenfassung)

Wichtiger Hinweis: Informationen zur rechtlichen Lage in diesem Beitrag können ggf. veraltet sein. Bitte beachten Sie die aktuellen Anweisungen der zuständigen Behörden.

A)  Die komplette Verordnung findet man hier: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/verordnung- jugendhaeuser/

B)  Zulässige Personenzahl bei einer Gruppenstunde
Siehe auch § 2 der o.g. Verordnung.

Zugelassene Personenzahl abhängig von einer stabilen 7 Tages-Inzidenz in einem Stadt- und Landkreis(Feststellung vom Landkreis, dass die Inzidenz seit mehr als 5 Tagen unterschritten ist):

Inzidenz über 165 164-100 99-51 50-36 unter 35
ohne Test präsenzlos präsenzlos 18 P. draußen
12 P. drinnen
30 P. draußen
18 P. drinnen
60 P. draußen
36 P. drinnen
mit Test 6 P. 18 P. draußen
12 P. drinnen
120 P. draußen
36 P. drinnen
120 P. draußen
60 P. drinnen
120 P. draußen
60 P. drinnen
Mit Test auch Personen aus verschiedenen Landkreisen
  • Die Personenzahl (P.), schließt die Mitarbeiter mit ein.
  • Nur Tagesangebote/keine Übernachtung.
  • Die angegebenen Zahlen gelten für den Aufenthalt in Gruppenräumen und dem dazugehörenden Gelände der Veranstaltung.
  • Im öffentlichen Raum gilt die offizielle Abstandsregel.

Falls ein Testnachweis für Teilnehmer und Mitarbeiter nötig ist:
Ein Testnachweis (Elternbescheinigung siehe Muster, Schulbescheinigung oder Arbeitgeberbescheinigung) muss zu Beginn der Gruppenstunde vorgelegt werden. Ein Antigen-Schnelltest darf max. 48 Stunden, ein PCR-Test max. 72 Stunden alt sein. Bei mehrtägigen Angeboten muss in jeder Woche an zwei nicht aufeinander folgenden Tagen ein Testnachweis vorgelegt werden. Genesenen- bzw. Impfnachweise braucht nur einmal vorgelegt werden.

C) Verweise auf die allgemeine Corona-Verordnung, die ebenfalls zu beachten sind:

  • Abstandsempfehlung §2
  • Medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahre §3
  • Hygieneanforderungen §4
  • Hygienekonzept §6
  • Datenerhebung §7
  • Zutritts- und Teilnahmeverbot §8
  • Arbeitsschutz §9