Wichtiger Hinweis: Informationen zur rechtlichen Lage in diesem Beitrag können ggf. veraltet sein. Bitte beachten Sie die aktuellen Anweisungen der zuständigen Behörden.
Anpassung der Teilnehmerzahlen für die Kinder- und Jugendarbeit
Mit der nächsten Stufe der Lockerung, ab dem 15. Juni wurde die Gesamtzahl der maximalen Gruppengröße angepasst.
Hier der Link auf die aktuelle Verordnung:
§ 3 Personenzahl, Abstandsregelungen, Kontaktverbot
- Die Gesamtzahl der an Leistungen im Sinne des § 1 Absatz 2 beteiligten Betreuerinnen und Betreuer, Teilnehmerinnen und Teilnehmer darf 10 Personen im öffentlichen Raum und 20 Personen außerhalb des öffentlichen Raums nicht überschreiten. Die Anzahl der Personen im Sinne des Satzes 1 ist so zu begrenzen, dass eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person nicht unterschritten wird.
- Wo immer möglich, ist ein Abstand zu allen Anwesenden, die nicht der Personengruppe des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO angehören, von mindestens 1,5 Metern einzuhalten, wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden.
Hier der Link auf die Änderungen der entsprechenden Artikel und Paragraphen:
Weiterhin gelten:
- Für den Raum (z.B. Gemeindehaus oder Bolzplatz), dass je Person 10 Quadratmeter zur Verfügung stehen müssen.
- Der Abstand von 1,5 Meter
- Die Daten von Teilnehmenden sind zur Nachverfolgbarkeit zu erheben und nach vier Wochen datenschutzkonform zu vernichten.
- Die Räume im Inneren sind jeweils stündlich gründlich durchzulüften.
- Die Flächen, die mit der Hand angefasst werden, sind täglich einmal gründlich zu reinigen.
- Bei mehreren Gruppen muss die Reinigung zweimal am Tag erfolgen.