{"id":424,"date":"2020-05-04T21:13:49","date_gmt":"2020-05-04T19:13:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.christusbund.de\/news\/?p=424"},"modified":"2020-05-28T18:20:59","modified_gmt":"2020-05-28T16:20:59","slug":"sonder-info-mail-zur-corona-epidemie-04-05","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.christusbund.de\/news\/2020\/05\/04\/sonder-info-mail-zur-corona-epidemie-04-05\/","title":{"rendered":"Sonder-Info-Mail zur Corona-Epidemie (04.05.)"},"content":{"rendered":"\n<p><div class=\"alert alert-info\"><strong>Wichtiger Hinweis:<\/strong> Informationen zur rechtlichen Lage in diesem Beitrag k\u00f6nnen ggf. veraltet sein. Bitte beachten Sie die aktuellen Anweisungen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden.<\/div><\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote is-layout-flow wp-block-quote-is-layout-flow\"><p><strong>Es ist wichtig, dass wir unseren Zusammenk\u00fcnften nicht fernbleiben, wie einige sich das angew\u00f6hnt haben, sondern dass wir einander ermutigen, und das umso mehr, als \u2013 wie ihr selbst feststellen k\u00f6nnt \u2013 der Tag n\u00e4her r\u00fcckt, \u2018an dem der Herr wiederkommt\u2019.<\/strong><\/p><cite>Hebr\u00e4er 10, 25<\/cite><\/blockquote>\n\n\n\n<p>Liebe Geschwister im Christusbund,<\/p>\n\n\n\n<p>manche haben mit Spannung erwartet, was die Bundesregierung mit den L\u00e4nder-Chefs am 30. April ausgehandelt haben. Der Druck, Gottesdienste wieder zu erlauben, w\u00e4chst. Nur \u2013 wir wiederholen uns \u2013 auch wenn der Druck ansteigt: An der Gef\u00e4hrdung vor allem unserer \u00e4lteren und kranken Geschwister \u00e4ndert der Druck nichts. Gerade wir, die wir auf Jesus vertrauen, d\u00fcrfen diesen Druck nicht erh\u00f6hen, sondern zeigen, dass wir in Jesus eine gro\u00dfe Gelassenheit haben. Wir haben hier keinen Bekenntnisfall!<\/p>\n\n\n\n<p>Die Absprachen zwischen Politik und Glaubensgemeinschaften haben oft nicht unsere Situationen im Blick. Es ist etwas anderes, ob man sich in der gro\u00dfen Kirche mit 15 Menschen trifft, oder ob man sich im Gemeinschaftshaus mit Platz f\u00fcr 150 Menschen mit 120 Gottesdienstbesuchern trifft \u2013 und Kinderbetreuung in kleinen R\u00e4umen parallel anbietet. Auch bei uns gibt es ja ganz verschiedene \u201eSettings\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Deshalb ist unsere gro\u00dfe Linie nach wie vor:<br>Nat\u00fcrlich finden wir unsere gemeinsamen Gottesdienste ganz wichtig und sie geh\u00f6ren \u2013 unter normalen Umst\u00e4nden \u2013 unaufgebbar zu unserem Gemeindeleben. Wir vermissen die unmittelbaren Kontakte und wir leiden mit denen mit, die unter ihrer Einsamkeit leiden! Jetzt mehr denn je!<\/p>\n\n\n\n<p>Trotzdem: Wir gedulden uns mit gemeinsamen Veranstaltungen. Wir leben Gemeindeleben intensiv, nah, anteilnehmend, f\u00fcreinander sorgend, f\u00fcreinander betend \u2013 aber von zuhause aus! N\u00fctzen wir die digitalen M\u00f6glichkeiten wie seither und noch mehr. Das ist auch Gemeinde! Wir empfehlen das f\u00fcr unsere Gottesdienste, Bibelstunden, Haus- und Jugendkreise und f\u00fcr unsere Jungscharen. Eine F\u00fclle an guten geistlichen Angeboten steht uns zur Verf\u00fcgung \u2013 das gab\u2019s so noch zu keiner Zeit! Was f\u00fcr ein Segen!<\/p>\n\n\n\n<p>Alle \u00dcberlegungen sich gegen die Empfehlung doch in kleineren Gruppen in unseren Gemeindeh\u00e4usern und auch in unseren Wohnzimmern (Hauskreise etc.) zu treffen, m\u00fcssen sich dann an den neuen Verordnungen des Landes Baden-W\u00fcrttemberg orientieren. Diese m\u00fcssen auch konsequent umgesetzt werden. Wir h\u00e4ngen die einschl\u00e4gigen Passagen an diesen Newsletter an und f\u00e4rben die Stellen rot, die uns besonders angehen! (Die angeh\u00e4ngten Infos doppeln weitgehend. Beide finden sich aber unter der unten genannten Website des Landes. Wir geben hier trotzdem beide Papiere wieder).<\/p>\n\n\n\n<p>Nach wie vor gilt auch in dieser Situation, was Hebr\u00e4er 10,25 uns so ins Stammbuch schreibt:<br><em>Es ist wichtig, dass wir unseren Zusammenk\u00fcnften nicht fernbleiben, wie einige sich das angew\u00f6hnt haben, sondern dass wir einander ermutigen, und das umso mehr, als \u2013 wie ihr selbst feststellen k\u00f6nnt \u2013 der Tag n\u00e4her r\u00fcckt, \u2018an dem der Herr wiederkommt\u2019.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Und wir ziehen alle Register, das zu leben, auch ohne, dass wir uns begegnen!<\/p>\n\n\n\n<p>Herzliche Gr\u00fc\u00dfe<br>Matthias K\u00f6hler, Klaus Eberwein, Dietrich Mang<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p>Die Aktuelle Verordnung findet ihr hier (mit weiterf\u00fchrenden Links):<br><a href=\"https:\/\/christusbund.us20.list-manage.com\/track\/click?u=6dc1f26c013aa7252b5fd723d&amp;id=a635389632&amp;e=28823ce015\">https:\/\/www.baden-wuerttemberg.de\/de\/service\/aktuelle-infos-zu-corona\/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg\/<\/a><\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Verordnung des Kultusministeriums \u00fcber infektionssch\u00fctzende Ma\u00dfnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 im Bereich von Gottesdiensten und weiteren religi\u00f6sen Veranstaltungen und Ansammlungen sowie Bestattungen<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p><strong>vom 3. Mai 2020<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Auf Grund von \u00a7 32 Satz 2 in Verbindung mit den \u00a7 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektions-schutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) ge\u00e4ndert worden ist, sowie \u00a7 3 Abs. 4 S. 2 der&nbsp;<a href=\"https:\/\/christusbund.us20.list-manage.com\/track\/click?u=6dc1f26c013aa7252b5fd723d&amp;id=4dbb36b5d5&amp;e=28823ce015\">Verordnung der Landesregierung \u00fcber infektionssch\u00fctzende Ma\u00dfnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 vom 17. M\u00e4rz 2020<\/a>, die zuletzt durch Verordnung vom 2. Mai 2020 (notverk\u00fcndet gem\u00e4\u00df \u00a7 4 des Verk\u00fcndungsgesetzes und abrufbar unter&nbsp;<a href=\"https:\/\/christusbund.us20.list-manage.com\/track\/click?u=6dc1f26c013aa7252b5fd723d&amp;id=474baf7a2b&amp;e=28823ce015\">http:\/\/www.baden-wuerttemberg.de\/corona-verordnung<\/a>) ge\u00e4ndert worden ist, wird verordnet:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 1<br>Veranstaltungen in geschlossenen R\u00e4umen<\/strong><br>(1) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in f\u00fcr religi\u00f6se Zwecke genutzten R\u00e4umlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glaubensgemeinschaften (z.B. Kirchen, Moscheen, Synagogen) zur Religionsaus\u00fcbung sind unter folgenden Ma\u00dfgaben und Voraussetzungen sowie unter dem Vorbehalt weiterer ortspolizeilicher Vorgaben zul\u00e4ssig, wenn sichergestellt ist, dass<br>a) ein&nbsp;<span class=\"has-inline-color has-vivid-red-color\">Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person<\/span>&nbsp;eingehalten ist; die Vorgabe gilt nicht f\u00fcr Personen, die in h\u00e4uslicher Gemeinschaft leben;<br>b) bei der Durchf\u00fchrung Infektionsrisiken so weit wie m\u00f6glich reduziert werden. <span class=\"has-inline-color has-vivid-red-color\">Insbesondere sind alle Gegenst\u00e4nde und Fl\u00e4chen, die ber\u00fchrt werden, vor und nach jeder Veranstaltung zu desinfizieren. F\u00fcr die Teilnehmenden ist die Gelegenheit zur Handdesinfektion zu schaffen.<\/span><br>(2)&nbsp;<span class=\"has-inline-color has-vivid-red-color\">K\u00f6rperkontakte und die Verwendung von Gegenst\u00e4nden, die von mehreren Personen genutzt werden, sind so weit wie m\u00f6glich zu vermeiden. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen.<\/span><br>(3)&nbsp;<span class=\"has-inline-color has-vivid-red-color\">Der Veranstalter ist verpflichtet, f\u00fcr jeden Veranstaltungsort ein schriftliches Infektionsschutzkonzept zu erstellen, das die Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1 darstellt und eine verantwortliche Person ausweist. Das Infektionsschutzkonzept ist den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden auf deren Verlangen vorzulegen.<\/span><\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 2<br>Veranstaltungen unter freiem Himmel<\/strong><br>Religi\u00f6se Veranstaltungen und Ansammlungen unter freiem Himmel sind unbeschadet weiterer ortspolizeilicher Vorgaben zul\u00e4ssig. Dabei soll die Gesamtzahl von 100 Teilnehmenden nicht \u00fcberschritten werden. Im \u00dcbrigen gelten die Vorgaben f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen und Ansammlungen nach \u00a7 1 entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 3<br>Veranstaltungen bei Todesf\u00e4llen<\/strong><br>(1) Bestattungen, Urnenbeisetzungen und Totengebete unter freiem Himmel sind unbeschadet weiterer ortspolizeilicher Vorgaben mit h\u00f6chstens 50 Teilnehmenden zul\u00e4ssig. Bestatter und weitere Mitarbeiter sind hierbei nicht mitzuz\u00e4hlen, sofern sie mit der Trauergemeinde nicht in unmittelbaren Kontakt kommen.<br>(2) Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird empfohlen. Wo immer m\u00f6glich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern von Person zu Person einzuhalten; ausgenommen sind Personen, die in h\u00e4uslicher Gemeinschaft miteinander leben.<br>(3) Bei der Verwendung von Gegenst\u00e4nden, die im Rahmen der Veranstaltung zum Einsatz kommen, muss die Gefahr einer Ansteckung soweit wie m\u00f6glich reduziert werden.<br>(4) Rituelle Totenwaschungen, soweit sie in den daf\u00fcr vorgesehenen spezialisierten Einrichtungen unter Wahrung der ma\u00dfgeblichen Schutzma\u00dfnahmen und durch daf\u00fcr ausgebildete Personen vorgenommen werden, sind zul\u00e4ssig. Die Teilnahme weiterer Personen ist untersagt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00a7 4<br>Inkrafttreten, Au\u00dferkrafttreten<\/strong><br><span class=\"has-inline-color has-vivid-red-color\">Diese Verordnung tritt am 4. Mai 2020 in Kraft und am 15. Juni 2020 au\u00dfer Kraft<\/span>. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Kultusministeriums vom 2. April 2020 (GBl. 2020 S. 198) au\u00dfer Kraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Stuttgart, den 3. Mai 2020<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>Hygienevorschriften<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Pressemitteilung vom 29.04.2020<br><a href=\"https:\/\/christusbund.us20.list-manage.com\/track\/click?u=6dc1f26c013aa7252b5fd723d&amp;id=44fb4cdea6&amp;e=28823ce015\">https:\/\/www.baden-wuerttemberg.de\/de\/service\/presse\/pressemitteilung\/pid\/ab-4-mai-wieder-gottesdienste-und-gebetsveranstaltungen\/<\/a><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Unter Ma\u00dfgaben des Infektionsschutzes d\u00fcrfen ab 4. Mai 2020 wieder Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen stattfinden. Dies haben Landesregierung, Kirchen und Religionsgemeinschaften vereinbart.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u201eVor dem Hintergrund des Grundrechts auf Religionsfreiheit ist es wichtig, dass Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen unter Ma\u00dfgabe der Hygienevorgaben wieder ge\u00f6ffnet werden\u201c, so Ministerpr\u00e4sident Winfried Kretschmann. Bereits am Dienstag sprach Kretschmann hierzu mit Vertreterinnen und Vertretern der Katholischen und Evangelischen Kirchen, der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland, der Israelitischen Religionsgemeinschaften und der muslimischen Verb\u00e4nde in Baden-W\u00fcrttemberg. \u201eZum Wohl der Gl\u00e4ubigen wird hierbei z\u00fcgig, aber auch sorgf\u00e4ltig vorgegangen. Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften vorgelegten und gut ausgearbeiteten Schutzkonzepte sind die Grundlagen hierf\u00fcr\u201c, so Ministerpr\u00e4sident Kretschmann.<br><br><strong>Grundrecht auf Religionsfreiheit unter Ma\u00dfgabe der Hygienevorschriften garantieren<\/strong><br>\u201eIch freue mich, dass Gottesdienste wieder gefeiert werden k\u00f6nnen. Sie werden anders sein, als wir sie kennen \u2013 aber ganz klar: Wir tragen auch in Zukunft Ma\u00dfnahmen mit, die nachvollziehbar dem Schutz des N\u00e4chsten dienen\u201c, so Landesbischof Dr. h. c. Frank Otfried July. \u201eEs geh\u00f6rt zur Freiheit christlichen Glaubens, um der N\u00e4chsten willen auf Gewohnheiten und auch Rechte zeitweilig zu verzichten. Insgesamt ist es sch\u00f6n, wieder sichtbare Gemeinschaft erleben zu d\u00fcrfen.\u201c<br>Ab Montag, 4. Mai, werden unter Ma\u00dfgaben des Infektionsschutzes Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen wieder stattfinden k\u00f6nnen.<br>Hierf\u00fcr hatte man sich in den Gespr\u00e4chen auf Anforderungen verst\u00e4ndigt, die im Rahmen des Selbstorganisationsrechts der Kirchen und Religionsgemeinschaften die Erfordernisse des Infektionsschutzes umsetzen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>F\u00fcr Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen in Kirchen und anderen Gebetsr\u00e4umen gilt ein&nbsp;<span class=\"has-inline-color has-vivid-red-color\">Mindestabstand zwischen den Gl\u00e4ubigen von 1,5 Metern.<\/span>&nbsp;Eine einheitliche Teilnehmerobergrenze ist nicht vorgegeben. Eine ortsspezifische Obergrenze ergibt sich aus der verbindlichen Anwendung der Abstandsregelung in den jeweiligen R\u00e4umlichkeiten.<\/li><li>An Gottesdiensten und Gebetsveranstaltungen im Freien k\u00f6nnen bis zu 100 Gl\u00e4ubige teilnehmen unter Beachtung des Mindestabstands.<\/li><li><span class=\"has-inline-color has-vivid-red-color\">F\u00fcr Bestattungen gilt die Obergrenze von 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern unter Beachtung des Mindestabstands.<\/span><\/li><li><span class=\"has-inline-color has-vivid-red-color\">Das Tragen von Masken wird empfohlen.<\/span><\/li><li><span class=\"has-inline-color has-vivid-red-color\">F\u00fcr alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind Desinfektionsmittel bereitzustellen. Ferner sind Fl\u00e4chen und Gebrauchsgegenst\u00e4nde zu desinfizieren und nach M\u00f6glichkeit der Umgang mit Gegenst\u00e4nden zu vermeiden, die von mehreren Personen genutzt werden.<\/span><\/li><li><span class=\"has-inline-color has-vivid-red-color\">F\u00fcr jeden Gottesdienst- und Gebetsort ist ein schriftliches Infektionsschutzkonzept zu erstellen.<\/span><\/li><li>Es bleibt den Religionsgemeinschaften freigestellt, striktere Regelungen zu erlassen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wichtiger Hinweis: Informationen zur rechtlichen Lage in diesem Beitrag k\u00f6nnen ggf. veraltet sein. Bitte beachten Sie die aktuellen Anweisungen der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden. 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